Presseraum

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Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz: Eine EU-Perspektive

Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz: Eine EU-Perspektive

24. APRIL 2025
Unsere Kollegin Almudena Álvarez nahm als Rednerin an einer von der CLE anerkannten juristischen Fortbildung für Anwälte des Bundesstaates New York teil, die von der Queens County Women's Bar Association organisiert und letzte Woche in Lissabon abgehalten wurde. Der Kurs „Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz: Eine EU-Perspektive“ behandelte zentrale Themen wie „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ und dessen Zusammenhang mit Titel VII des Civil Rights Act von 1964. Sie hatte außerdem die großartige Gelegenheit, den Supremo Tribunal de Justiça in Portugal zu besuchen. Ein herzliches Dankeschön an unsere portugiesischen Kolleginnen und Kollegen von Paramount Legal für die Einladung und die Zusammenorganisation dieser inspirierenden Veranstaltung!
Annual IBA Employment and Diversity Law Conference – Marrakesh

Annual IBA Employment and Diversity Law Conference – Marrakesh

5. APR 2025
Unsere Kollegin Almudena Álvarez nahm letzte Woche an der jährlichen IBA-Konferenz zum Thema Arbeitsrecht und Diversität teil, die im bunten Marrakesh stattfand. Fast 500 Rechtsanwälte aus der ganzen Welt versammelten sich in Marokko, um zu netzwerken und die neuesten Trends im Arbeitsrecht zu diskutieren. Ein ganz klares Thema war natürlich Diversität, Gleichberechtigung und Inklusion. Erstaunliche und mutige Referenten analysierten die aktuelle Situation in den USA und deren internationale Auswirkungen unter dem Titel: „Ist DEI offiziell tot?“. Wir werden auf jeden Fall zurückkehren, vielen Dank an die IBA!
Frühjahrsversammlung von ELLINT – Dublin

Frühjahrsversammlung von ELLINT – Dublin

30. MÄRZ 2025
Diese Woche nahmen unsere Kolleginnen Nuria Naranjo und Almudena Álvarez an der Frühjahrsversammlung von ELLINT im gastfreundlichen Dublin teil. Neben der Diskussion über die Ziele der Organisation für die kommenden Monate hatten unsere Kolleginnen die Gelegenheit, zwei hervorragende Präsentationen zu besuchen: i) Gehaltstransparenz (geleitet von Mette Klingsten von Mette Klingsten Advokatpartnerselskab) und ii) Interne Untersuchungen (geleitet von Marijke Granier-Guillemarre von MGG LEGAL). Wie die Ha' Penny Bridge verbindet ELLINT arbeitsrechtliche Anwälte aus 21 Ländern, um das Leben unserer internationalen Mandanten zu erleichtern. Ein großes Dankeschön an McInnes Dunne Murphy für die Organisation einer so ausgezeichneten Sitzung!
Geschlechtsspezifisches Lohngefälle (Männer)

Geschlechtsspezifisches Lohngefälle (Männer)

25. MÄRZ 2025
Es liegt keine Diskriminierung vor, wenn ein leitender Mitarbeiter weniger verdient als andere weibliche leitende Mitarbeiter, da alle über einen Betriebsleitervertrag verfügen und somit die Regelungen zur Entgeltgleichheit (Artikel 28 des spanischen Arbeitnehmerstatuts und verwandte Gesetzgebung) nicht anwendbar sind, da kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis besteht. Zudem liegt keine Geschlechterdiskriminierung im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 14 der spanischen Verfassung) vor, da der Gehaltsunterschied auf dem freien Willen beider Parteien bei der Aushandlung ihrer Bedingungen beruht. Bei leitenden Betriebsleiterverträgen wird davon ausgegangen, dass das Verhandlungsverhältnis zwischen den Parteien ausgewogener ist und der Vertrag eher einem zivil- oder handelsrechtlichen Vertrag ähnelt. Urteil des Landgerichts der Kanarischen Inseln vom 29.02.2024.
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Videoüberwachung

Videoüberwachung

19. MÄRZ 2025
Es ist rechtmäßig, Bilder von Videoüberwachungskameras als Beweismittel zu verwenden, ohne den Mitarbeiter (MA) zuvor ausdrücklich über deren Installation zu Arbeitskontrollzwecken informiert zu haben, da i) er unregelmäßige Bargeldtransaktionen durchgeführt hat, die die interne Betrugskontrolle aktiviert haben (ausreichender Verdacht) und ii) er von der Existenz von Kameras wusste, da diese mit dem entsprechenden Hinweisschild im Arbeitsbereich angebracht waren. Darüber hinaus war i) die Maßnahme notwendig, da es nicht den Anschein hat, dass eine andere, weniger die Privatsphäre verletzende Kontrollmaßnahme hätte ergriffen werden können, ohne den öffentlichen Auftraggeber zu benachrichtigen, was die Maßnahme des Unternehmens nutzlos gemacht hätte, und ii) wenn einem Kunden bekannt ist, dass das Videoüberwachungssystem gegen ihn eingesetzt werden kann, muss sich jeder öffentliche Auftraggeber dessen bewusst sein. Urteil des Obersten Gerichtshofes. 14. Januar 2025.
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