Presseraum

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Königliches Dekret 723/2026 vom 9. Sept 2026

Königliches Dekret 723/2026 vom 9. Sept 2026

15. SEPT 2026
Eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen, die sich aus der Umsetzung der europäischen Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU ergeben. Sie können die Übersicht sowie das Königliche Dekret 723/2026 vom 9. September herunterladen.
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AIJA Annual Congress – Wien

AIJA Annual Congress – Wien

29. AUG 2026
Unsere Partnerin Almudena Álvarez nahm vergangene Woche am 64. Jahreskongress der AIJA in Wien teil. Eine großartige Gelegenheit, alte Kollegen (und Freunde) wiederzusehen, neue Kontakte zu knüpfen, Ideen auszutauschen und vor allem die internationalen Beziehungen weiter auszubauen, die es uns ermöglichen, unsere Mandanten grenzüberschreitend noch besser zu unterstützen. Ein traditioneller österreichischer Ausflug nach Schloss Hof und das Gala-Dinner im historischen Hofburgpalast gehörten zu den Höhepunkten einer Konferenz, die mehr als 700 Anwältinnen und Anwälte aus aller Welt zusammenbrachte. Herzlichen Dank an Lukas Wieser von ZEILER Rechtsanwälte für die Einladung zu einem unvergesslichen Home Hospitality und an Hana Al Khatib und Abdullah Alowimari von Global Advocacy and Legal Counsel für ein wunderbares Mittagessen! Und nicht zuletzt: VIELEN DANK an das Organisationskomitee und das AIJA-Team für die hervorragende Organisation dieser so erfolgreichen Konferenz!
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AIJA Annual Labour Law Conference – Helsinki

AIJA Annual Labour Law Conference – Helsinki

1. JUL 2026
Unsere Kollegin Almudena Álvarez nahm im vergangenen Juni an der Annual Labour and Immigration Law Conference der AIJA im sonnigen Helsinki teil. Gemeinsam mit ihren Referenten, Ints Skaldis (Ellex Legal), Yulia Fedorenko (CM Murray LLP) und Matthew Ennis (Hager & Ennis) sowie unter der Moderation von Archita Mohapatra (Trilegal) widmete sie sich dem Thema „Breaking the Silence: Tackling Sexual Harassment in Global Employment Structures“. Dabei wurden die rechtlichen und praktischen Herausforderungen beleuchtet, die entstehen, wenn Fälle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mehrere Rechtsordnungen betreffen (einschließlich einer unterhaltsamen szenischen Darstellung). Neben einem herausragenden fachlichen Programm stellte das großartige Organisationsteam ein unvergessliches Rahmenprogramm zusammen – darunter eine traditionelle finnische Sauna (mit einem erfrischenden Sprung in die Ostsee!) sowie Karaoke. Ein weiteres Highlight des Seminars war die Home Hospitality bei Iida Vuori, gemeinsam ausgerichtet mit Emilia Alakurtti und Jukka Blomberg (eine echte Legende!), gefolgt von einem gemütlichen Ausklang bei Magnusson. Wir freuen uns schon jetzt auf die nächste inspirierende Konferenz!
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Das Geständnis und eine nichtige Kündigung

Das Geständnis und eine nichtige Kündigung

24. JUN 2026
Das Geständnis des MAs (gelegentlicher Drogenkonsum nach Beendigung der Arbeitsschicht, jedoch nicht während der Arbeitszeit), das in einem zweistündigen Gespräch mit der Unternehmensleitung (Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen) erlangt wurde, ohne Hinweis auf die bestehenden Rechte (anwaltliche Unterstützung oder Anwesenheit der Interessevertretung) sowie ohne Aufklärung über mögliche disziplinarische Konsequenzen und mit einem inquisitorischen Zweck (?), stellt eine Verletzung des Grundrechts des MAs auf Verteidigung sowie des Rechts dar, sich nicht selbst belasten zu müssen, und zwar „in einem Verfahren mit Sanktionscharakter“ (Art. 24 Abs. 2 der spanischen Verfassung – auch wenn dies dort nicht ausdrücklich so formuliert ist). Da das Geständnis des MAs das einzige Beweismittel war, wurde die Kündigung für nichtig erklärt (und nicht lediglich als ungerechtfertigt eingestuft, wie in anderen Fällen). Landtag vom Baskenland, 24.02.2026.
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Die Arbeitsinspektion braucht eine vorherige gerichtliche Genehmigung, manchmals…

Die Arbeitsinspektion braucht eine vorherige gerichtliche Genehmigung, manchmals…

5. MAI 2026
Die spanische Verfassung (Art. 18) bestimmt, dass der Wohnsitz unverletzlich ist (außer bei vorheriger gerichtlicher Genehmigung). Da keine weitere Präzisierung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass dieser Schutz auch für den Sitz von Unternehmen gilt. Wenn daher der Gesellschaftssitz (des Unternehmens) mit dem Arbeitsplatz zusammenfällt (und keine klare räumliche Trennung zwischen diesem Sitz und dem Arbeitsplatz besteht), benötigt die Arbeitsinspektion für das Betreten eine vorherige gerichtliche Genehmigung, da der Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes 23/2015 vom 21. Juli keine verfassungsmäßigen Rechte einschränken kann (da er eine vorherige gerichtliche Genehmigung nur für die Wohnung natürlicher Personen vorsieht). Oberster Gerichtshof (Dritte Kammer), 14. April 2026
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