Nachhaltigen Mobilitätsplan für den Arbeitsplatz
10. DEZ 2025
Ab dem 05.12.27 müssen Unternehmen mit Arbeitsstätten, in denen mehr als 200 MA oder 100 MA pro Schicht tätig sind, einen Nachhaltigen Mobilitätsplan für den Arbeitsplatz (Plan) ausarbeiten.
Dieser Plan muss gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung erstellt werden und – falls eine solche nicht besteht – mit den repräsentativsten Gewerkschaften sowie den im Sektor repräsentativsten Gewerkschaften, die zur Verhandlung des anzuwendenden Tarifvertrags berechtigt sind.
Der Plan muss Maßnahmen enthalten, um Folgendes zu fördern (Beispiele):
(i) Aktive Mobilität (zu Fuß gehen, Fahrradfahren usw.)
(ii) Nutzung des öffentlichen Verkehrs (U-Bahn, Bus usw.)
(iii) Mobilität mit emissionsarmen Fahrzeugen
(iv) Geteilte/kollektive Mobilität (z. B. gemeinsames Nutzen eines Elektroautos)
(v) Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge
(vi) Förderung von Telearbeit
(vii) Schulungen zur Verkehrssicherheit und Unfallprävention auf dem Weg zur Arbeitsstätte
Außerdem müssen Maßnahmen für den Zugang von Besuchern, Lieferanten usw. zur Arbeitsstätte vorgesehen werden.
In Arbeitsstätten mit hoher Belegung (mehr als 1.000 MA in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern) müssen Maßnahmen umgesetzt werden, die die Mobilität der Beschäftigten während der Stoßzeiten oder während des Arbeitstages reduzieren.
Alle zwei Jahre muss ein Bericht zur Überwachung der Wirksamkeit des Plans erstellt werden.
Gesetz 9/2025 vom 3. Dezember über nachhaltige Mobilität.
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