Videoüberwachung
19. MÄRZ 2025
Es ist rechtmäßig, Bilder von Videoüberwachungskameras als Beweismittel zu verwenden, ohne den Mitarbeiter (MA) zuvor ausdrücklich über deren Installation zu Arbeitskontrollzwecken informiert zu haben, da i) er unregelmäßige Bargeldtransaktionen durchgeführt hat, die die interne Betrugskontrolle aktiviert haben (ausreichender Verdacht) und ii) er von der Existenz von Kameras wusste, da diese mit dem entsprechenden Hinweisschild im Arbeitsbereich angebracht waren. Darüber hinaus war i) die Maßnahme notwendig, da es nicht den Anschein hat, dass eine andere, weniger die Privatsphäre verletzende Kontrollmaßnahme hätte ergriffen werden können, ohne den öffentlichen Auftraggeber zu benachrichtigen, was die Maßnahme des Unternehmens nutzlos gemacht hätte, und ii) wenn einem Kunden bekannt ist, dass das Videoüberwachungssystem gegen ihn eingesetzt werden kann, muss sich jeder öffentliche Auftraggeber dessen bewusst sein.
Urteil des Obersten Gerichtshofes. 14. Januar 2025.
MEHR LESEN