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Nachhaltigen Mobilitätsplan für den Arbeitsplatz
10. DEZ 2025
Ab dem 05.12.27 müssen Unternehmen mit Arbeitsstätten, in denen mehr als 200 MA oder 100 MA pro Schicht tätig sind, einen Nachhaltigen Mobilitätsplan für den Arbeitsplatz (Plan) ausarbeiten.
Dieser Plan muss gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung erstellt werden und – falls eine solche nicht besteht – mit den repräsentativsten Gewerkschaften sowie den im Sektor repräsentativsten Gewerkschaften, die zur Verhandlung des anzuwendenden Tarifvertrags berechtigt sind.
Der Plan muss Maßnahmen enthalten, um Folgendes zu fördern (Beispiele):
(i) Aktive Mobilität (zu Fuß gehen, Fahrradfahren usw.)
(ii) Nutzung des öffentlichen Verkehrs (U-Bahn, Bus usw.)
(iii) Mobilität mit emissionsarmen Fahrzeugen
(iv) Geteilte/kollektive Mobilität (z. B. gemeinsames Nutzen eines Elektroautos)
(v) Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge
(vi) Förderung von Telearbeit
(vii) Schulungen zur Verkehrssicherheit und Unfallprävention auf dem Weg zur Arbeitsstätte
Außerdem müssen Maßnahmen für den Zugang von Besuchern, Lieferanten usw. zur Arbeitsstätte vorgesehen werden.
In Arbeitsstätten mit hoher Belegung (mehr als 1.000 MA in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern) müssen Maßnahmen umgesetzt werden, die die Mobilität der Beschäftigten während der Stoßzeiten oder während des Arbeitstages reduzieren.
Alle zwei Jahre muss ein Bericht zur Überwachung der Wirksamkeit des Plans erstellt werden.
Gesetz 9/2025 vom 3. Dezember über nachhaltige Mobilität.
Wir fühlen uns sehr geehrt, von Best Lawyers, dem einzigen vollständig peer-reviewten Führer der Anwaltsbranche, ausgezeichnet worden zu sein.
Unsere Kollegin Almudena Álvarez wird seit 2019 im Bereich Arbeitsrecht und Mitarbeiterleistungen anerkannt.
Unsere Kanzlei, álvarez lentner, wurde in der Regionalstufe 1 (Madrid) und der nationalen Stufe 3 (Spanien) für Arbeits- und Beschäftigungsrecht (Ausgabe 2026) eingestuft.
Letzte Woche nahmen unsere Kolleginnen Nuria Naranjo und Almudena Álvarez am ELLINT Herbsttreffen teil.
Über 40 Anwälte versammelten sich in Hamburg, um die Zusammenarbeit zwischen Kanzleien zu stärken und sich über die neuesten Entwicklungen im Arbeits- und Beschäftigungsrecht auszutauschen:
KI (aus europäischer und chinesischer Perspektive): Lokalisierung, Halluzinationen, Datenschutz usw.
Plattformarbeiter und Arbeitsstatus: praktische Tipps, um eine Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
Die nächsten Schwerpunkte der Arbeitsinspektion für 2025–2027 wären vor allem Folgendes:
Den missbräuchlichen Einsatz von befristeten Verträgen, unbefristeten aber diskontinuierlichen Verträgen und insbesondere Kündigungen während der Probezeit (deren Zahl offenbar deutlich gestiegen ist, seit die Arten befristeter Verträge reduziert wurden).
Arbeitszeitaufzeichnungen und die Einhaltung der Vorschriften zu Ruhezeiten (es wird weiterhin auf die Einführung eines neuen verpflichtenden digitalen Arbeitszeiterfassungssystems gewartet, das mit der Arbeitsinspektion vernetzt wird).
Die Prävention arbeitsbezogener Krebserkrankungen, sowie die Anwendung einer Geschlechterperspektive auf die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, mit besonderem Augenmerk auf psychosoziale Risiken.
Die Auswirkungen von KI am Arbeitsplatz, um damit verbundene Diskriminierung zu verhindern.
Den missbräuchlichen Bezug von Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslosigkeit, Krankengeld usw.) sowie die Unterzahlung von SV Beiträgen.
Die Entschädigung für unzulässige Kündigungen in Spanien (33 TS pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) wurde erneut vom spanischen Obersten Gerichtshof als angemessen angesehen (eine zusätzliche Abfindung ist nicht zu gewähren).
Die Europäische Sozialcharta (ESC) – deren Wortlaut dem des IAO-Übereinkommens Nr. 158 entspricht – sieht lediglich eine angemessene Entschädigung vor (ohne weitere Einzelheiten). Daher müssen die EU-Mitgliedstaaten diese Bestimmung konkret regeln und eine bestimmte Entschädigung festlegen. Die spanische Regelung sieht bereits einen bestimmten Betrag vor, der das Gehalt des Mitarbeiters und seine Dienstjahre berücksichtigt – wer behauptet, das sei nicht angemessen? Weder die ESC noch der Europäische Gerichtshof.
Allerdings hält die Entscheidung des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte (vom 20. März 2024) die spanische Entschädigung für unzureichend. Dennoch erinnert der spanische Oberste Gerichtshof daran, dass diese Entscheidungen weder vollstreckbar noch bindend sind; sie richten sich ausschließlich an das Ministerkomitee des Europarates und sind selbst für dieses nicht bindend. Spanien ist daher nicht verpflichtet, diesen Entscheidungen zu folgen.
Oberster Gerichtshof, 16.07.2025
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